- Reformatio in Peius
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[lateinisch »Umgestaltung ins Schlimmere«], Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung in höherer Instanz zum Nachteil des Anfechtenden (Rechtsmittelführers). Die rechtsstaatlichen Prozessordnungen enthalten im Grundsatz das Verbot der R. in P. Im Zivilprozess darf das Urteil nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden, außer wenn der Gegner seinerseits ein Rechtsmittel (z. B. durch Anschlussberufung) eingelegt hat (§§ 536, 559, 521 ZPO). - Im Strafprozess darf nach §§ 331, 358, 373 StPO ein nur vom Angeklagten oder nur zu seinen Gunsten mit Rechtsmitteln angefochtenes Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden. Das Verbot der R. in P. verhindert dann zwar eine Verschärfung der Strafe, nicht aber die Anwendung eines schwereren Gesetzes (z. B. kann der zunächst als Dieb Verurteilte wegen schweren Diebstahls verurteilt werden). - Auch im österreichischen Recht ist im Allgemeinen im Rechtsmittelverfahren eine R. in P. unzulässig. In der Schweiz ist die R. in P. in Zivil- und Strafprozessen zumeist verboten, nicht aber bei Beschwerden gegen bestimmte Verwaltungsverfügungen.
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Re|for|ma|tio in Pe|ius, die; - - -, ...iones [...ne:s] - - [lat., eigtl. = Umgestaltung ins Schlimmere, zu: peius, Komp. von: malus = schlecht, schlimm] (Rechtsspr.): Abänderung eines angefochtenen Urteils in höherer Instanz zum Nachteil des Anfechtenden.
Universal-Lexikon. 2012.